© Schachfreunde 1974 Heinsberg e.V.
  1. Mindestens 20% der auf der Jugendversammlung aktiv wahlberechtigten Mitglieder können beim Jugendausschuss die Einberufung einer außerordentlichen Jugendversammlung beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben. Weiterhin kann der Jugendausschuss außerordentliche Jugendversammlungen einberufen. Jede zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung kann Mitglieder des Jugendausschusses wählen.
  2. Die Jugendversammlung wählt zu Beginn einer Versammlung einen Protokollführer. Das Versammlungsprotokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll ist nach Fertigstellung beim Jugendtraining, möglichst aber bei jedem Training für mindestens sechs Wochen zur Einsicht auszulegen. Protokollrügen sind schriftlich an den Jugendwart zu richten.
  3. Die Jugendversammlung nimmt die Berichte des Jugendausschusses, der Jugendkassenprüfer und etwaiger weiterer Ausschüsse entgegen.
  4. Alle Anträge an eine Jugendversammlung müssen vor der Abstimmung schriftlich formuliert und auf Wunsch verlesen werden.
  5. Die Jugendversammlung wählt jährlich einen Jugendkassenwart. Für den Jugendkassenwart beginnt das passive Wahlrecht erst mit der Volljährigkeit, er kann aus dem Kreis aller volljährigen Vereinsmitglieder gewählt werden.
  6. Die Jugendversammlung wählt jährlich einen 2. Jugendwart. Für den 2. Jugendwart beginnt das passive Wahlrecht mit vollendetem 16. Lebensjahr, er kann aus dem Kreis aller Vereinsmitglieder mit vollendetem 16. Lebensjahr gewählt werden.
  7. Die Jugendversammlung wählt jährlich einen 2. Jugendsprecher. Für den 2. Jugendsprecher beginnt das passive Wahlrecht mit vollendetem 12. Lebensjahr, er muss für die Dauer seines Amtes Jugendlicher im Sinne der Spielordnung des übergeordneten Fachverbandes sein.
  8. Die Jugendversammlung wählt jährlich zwei Jugendkassenprüfer. Für den Jugendkassenprüfer beginnt das passive Wahlrecht mit vollendetem 14. Lebensjahr. Die Jugendkassenprüfer dürfen kein Amt im Jugendausschuss bekleiden.
  9. Jugendwart, Jugendsprecher, Jugendkassenwart, 2. Jugendwart und 2. Jugendsprecher bilden den Jugendausschuss. Die Wahrnehmung mehr als eines Amtes innerhalb des Jugendausschusses in Personalunion ist im Prinzip möglich, jedoch hat jede Person nur eine Stimme. Der Jugendausschuss regelt den Jugendbereich des Vereins. Er ist ehrenamtlich tätig.
  10. Beim Ausscheiden eines Jugendausschussmitglieds kann der Jugendausschuss ein anderes Vereinsmitglied mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragen. Zur Regelung bestimmter Angelegenheiten kann der Jugendausschuss weitere Ausschüsse einsetzen oder weitere Vereinsmitglieder befristet und mit eingeschränkten Aufgaben in den Jugendausschuss berufen.
  11. Der Jugendausschuss überwacht die Tätigkeit aller von ihm eingesetzten Ausschüsse und der nicht in Absatz 9 genannten Jugendausschussmitglieder. Er kann deren Beschlüsse außer Kraft setzen, er kann die nach Absatz 10 in den Jugendausschuss berufenen Mitglieder von ihren Aufgaben entbinden und diese Ausschüsse auflösen, wenn dies das Vereinsinteresse und insbesondere das Interesse der Vereinsjugend erfordert.
  12. Der Jugendausschuss beruft für jede Mannschaft des Jugendspielbetriebs einen Mannschaftsführer und kann ihn jederzeit wieder abberufen.
  13. Der Jugendausschuss wird einberufen, wenn eine Beschlussfassung oder ähnliches erforderlich wird, oder zwei Jugendausschussmitglieder beim Jugendwart die Einberufung beantragen oder der Jugendwart es wünscht. Es ist eine der Sache angemessene Frist zu beachten. Jede vom Jugendwart einberufene Jugendausschusssitzung ist beschlussfähig.
  14. Im Jugendausschuss werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Jugendwartes. Alle Abstimmungen des Jugendausschusses sind jugendausschussintern offen.
  15. Der Jugendkassenwart führt die Jugendkasse. Die Jugendkasse wird jährlich von den Jugendkassenprüfern und dem Finanzwart geprüft. Die Jugendkasse unterliegt jederzeit der Kontrolle des Jugendwarts, des Jugendausschusses, des Finanzwarts und des Vorstands. Der Jugendausschuss erstellt einen Haushaltsplan für den Jugendbereich. Er ist die Grundlage für die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben. Das Ergebnis des Jahresabschlusses ist der Jugendversammlung und dem Vorstand mitzuteilen. Über den Haushaltsplan des Folgejahres ist der Jugendversammlung und dem Vorstand zu berichten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.